Obwohl der ÖEHV gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen zurecht der ÖEL die Trainings- und Spielberechtigung im Lock-Down erteilt hat, wurde dies aufgrund einer Anfrage einer BH an das Sportministerium durch dieses nun in Frage gestellt. Es liegt derzeit eine Aufforderung vor, den Spiel- und Trainingsbetrieb während des Lock-Downs einzustellen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen wird der Trainings- und Spielbetrieb in Absprache mit den ÖEL Vereinen vorerst pausiert. Der ÖEHV wird diesen Sachverhalt einer schnellstmöglichen Klärung zuführen.
Nach einer Anfrage seitens einer Bezirkshauptmannschaft beim Sportministerium über den Status der ÖEL, wurde durch das Ministerium mitgeteilt, dass in der höchsten rein österreichischen Liga der Trainings- und Spielbetrieb einzustellen ist.
Nach wiederholter eingehender juristischer Prüfung sieht sich der ÖEHV in seiner Entscheidung bestätigt, dass der ÖEL weiterhin der Trainings- und Spielbetrieb zusteht. Die im Bundes-Sportförderungsgesetz relevante Bestimmung (§ 3 Z 6) definiert Spitzensport wie folgt: „Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“. Die drei relevanten Kriterien „Wettkampforientierter Sport“, „Ziel“, nationale oder internationale Höchstleistungen“ liegen im Falle der ÖEL aus Sicht des ÖEHV jedenfalls vor:
Zur Klärung des Sachverhalts mit dem Sportministerium, hat sich der ÖEHV in Absprache mit den Vertretern der ÖEL dazu entschieden, die Spitzensportbescheinigung für die ÖEL vorübergehend ruhend zu stellen und damit den Trainings- und Spielbetrieb zu pausieren.
Seitens des ÖEHV und der ÖEL erwartet man eine rasche Entscheidung, um wirtschaftliche und sportliche Schäden zu begrenzen.